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Infomail April 2017

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Kürzlich ist die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten. Sofern Sie als Entleiher die Arbeitnehmerüberlassung nutzen, werden Sie möglicherweise von Ihrem Verleiher auf Ihre betriebliche Altersvorsorge angesprochen. Es wird nämlich die Ansicht vertreten, dass das Equal-Pay-Gebot auch die vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung umfasst, weil die betriebliche Altersvorsorge Entgeltcharakter hat. Das nach dem alten AÜG bestehende Tarifprivileg des Verleihers entfällt demnach. Der Verleiher wäre demnach verpflichtet, dem ausgeliehenen Arbeitnehmer die im Entleiherbetrieb gewährte betriebliche Altersvorsorge wertgleich zu verschaffen.

Wie genau die Anforderungen sind, ob insbesondere die Zahlung des im Entleiherbetrieb geltenden Beitrags ausreicht oder die dort erreichbare Leistung gewährt werden muss, ist ungeklärt.

Wenn Ihr Verleiher Sie anspricht und sich nach den bei Ihnen geltenden Bedingungen für die betriebliche Altersvorsorge erkundigt, können Sie ihn gerne für weitere Auskünfte zum Leistungsspektrum und zur Leistungshöhe an uns verweisen. Für den Fall, dass der Verleiher die von Ihnen gewährte betriebliche Altersvorsorge über uns durchführen möchte, können Sie ihm mitteilen, dass dies möglich ist. Der Verleiher kann den Status des angeschlossenen Unternehmens erwerben. Wir ermöglichen die Anmeldung von Arbeitnehmern, die in Ihrem Betrieb eingesetzt werden. Weitere Arbeitnehmer werden in diesem Status nicht angemeldet.

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